Die Dr. Barbara Schenk-Zitsch Stiftung unterstützt Kinder- und Jugendprojekte in Schriesheim und seinen Stadtteilen.
Darüber hinaus nimmt die Dr. Barbara Schenk-Zitsch Stiftung Förderanträge entgegen. Die nachfolgenden Richtlinien machen die einheitlichen inhaltlichen und formellen Kriterien deutlich. Bitten lesen Sie sich vor der Antragstellung die folgenden Richtlinien genau durch und prüfen Sie die Vereinbarkeit mit Ihrem Antrag:
1. FÖRDERUNGEN
Projekte für Kinder und Jugendliche in Schriesheim und seinen Ortsteilen Altenbach und Ursenbach.
Es werden ausschließlich Projekte außerhalb der kommunalen oder staatlichen Pflichtaufgaben gefördert.
Bevorzugt werden lokal betriebene Projekte und Initiativen gefördert, die sich durch ein herausragendes bürgerschaftliches Engagement auszeichnen (ehrenamtliche und freiwillige Mitarbeit, aktive Beteiligung Betroffener) und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Die Geförderten sollen Gewähr bieten, dass das Projekt mit der „Anschubfinanzierung“ aus eigenen Kräften zu verwirklichen ist.
2. FÖRDERVORAUSSETZUNGEN
- Zuwendungsempfänger können juristische Personen sein, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nachweisen können.
- Die Förderungen unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und sind projektbezogen und zeitlich begrenzt.
- Die Stiftung bevorzugt Anschubfinanzierungen und Pilotprojekte mit Modellcharakter.
- Projekte, deren Förderung beantragt wird, sollen noch nicht begonnen worden sein. Der Antrag sollte Auskunft über Anschlussfinanzierungen geben.
- Der/die Antragsteller/in gewährt, dass er/sie aufgrund der vorhandenen Strukturen in der Lage ist, das Projekt wie beantragt durchzuführen.
3. ANTRAGSVERFAHREN
- Antragsschreiben sollen 1,5 Seiten nicht überschreiten. Anträge können ganzjährig formlos, schriftlich eingereicht werden. Anträge per Telefon, Fax oder E-Mail werden nicht entgegengenommen.
- Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers/in auf Zuwendung. Auch bei Erfüllung der Förderrichtlinien besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. Die Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
- Bewilligungsbescheide ergehen schriftlich.
4. VERGABEGRUNDSÄTZE
- Nach Eingang eines Bewilligungsbescheids ist der Stiftung ein Mittelabrufplan vorzulegen und abzustimmen. Fördermittel können in Ausnahmen im Voraus bereitgestellt werden. Die Stiftung kann die Einrichtung eines Sonderskontos verlangen. Für jede Mittelausschüttung ist umgehend eine separate Zuwendungsbescheinigung auszustellen. Eine sparsame und sachgerechte Verwendung der Fördermittel ist zu gewährleisten. Zugeführte Mittel, deren Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, sind umgehend nach Ende des Förderzeitraums an die Stiftung zurückzuerstatten.
- Förderungen sind zweckgebunden. Änderungen, die sich nach Einreichen des Antrags, ggf. auch im Verlauf des Projekts ergeben, sind mit der Stiftung abzustimmen.
- Der/Die Förderempfänger/in verpflichtet sich, mit Annahme der Förderung der Stiftung in angemessenen Zeitabständen über den Projektstand zu berichten. Art und Weise sowie Zeitabstände hierzu werden projektbezogen vereinbart. Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der sich aus finanziellem Nachweis und Sachbericht zusammensetzt. Prüffähige Unterlagen mit Originalbelegen sind auf Wunsch vorzulegen, bzw. einen Möglichkeit der Einsichtnahme zu schaffen. Die Stiftung ist nicht Vertragspartner von eventuell aus ihren Fördermitteln beschäftigten Mitarbeitern.
- Eine öffentliche Bekanntgabe der Förderung ist mit der Geschäftsstelle der Stiftung abzustimmen.
- Die Stiftung kann Bewilligungen zurücknehmen, wenn diese innerhalb eines Jahres ab Datum des Zusageschreibens nicht wenigstens teilweise in Anspruch genommen wurden. Sollte ein entscheidender Fördergrund entfallen oder sich wesentliche Voraussetzungen ändern, behält sich die Stiftung vor, ihre Förderung vor Ablauf des geplanten Förderzeitraums einzustellen bzw. ausgezahlte Förderungen im Falle einer nicht dem Förderzweck entsprechenden Verwendung zurückzuverlangen.
- Bewilligungsempfänger sind für die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen, Sicherheits- und Unfallverhütungsmaßnahmen etc. verantwortlich. Die Stiftung ist für eventuelle Schäden, die aus der Durchführung eines Projekts entstanden sind, nicht verantwortlich und vom Bewilligungsempfänger schadlos zu halten.
- Ergeben sich aus einem geförderten Vorhaben Erträge (wirtschaftliche Gewinne, Kostenerstattungen, o. ä.) ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Die Stiftung kann daraus die Rückzahlung der Förderung oder eine angemessene
Beteiligung verlangen.
Eine Antragstellung sind zwecklos, wenn es sich um einem der folgenden Fällen handelt:
- Projekte außerhalb von Schriesheim (es sei denn, speziell für Schriesheimer Kinder und Jugendliche)
- Privatpersonen, die – gleich aus welchem Grund – finanziell in Not geraten sind
- Darlehen, Kredite, Bürgschaften, Tauschgeschäfte
- Deckung von Etatlücken vorhandener Projekte, Ausfallfinanzierungen
- Institutionelle Förderungen, Dauer-/Regelförderungen, langfristige Projekte
- Stipendien
gezeichnet
Dr. Barbara Schenk-Zitsch Stiftung
Förderanträge werden ausschließlich schriftlich entgegengenommen.
Adresse:
Dr. Barbara Schenk-Zitsch Stiftung
Max-Planck-Straße 10
69198 Schriesheim
Bei Fragen wenden Sie ich bitte nur an folgende E-Mail Adresse:
info@dr-barbara-schenk-zitsch-stiftung.de
Weitere Informationen finden Sie unter: Informationen für Antragsteller